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A. Weiterbildungsrichtlinien
Die Bezeichnung "Fachtoxikologe DGPT" / "Fachtoxikologin
DGPT" wird auf Antrag von der Deutschen Gesellschaft für
Experimentelle und Klinische Pharmakologie und Toxikologie (DGPT)
an Mitglieder der DGPT verliehen, die folgende Bedingungen erfüllen:
Es müssen nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Medizin,
Veterinärmedizin, Pharmazie oder Naturwissenschaften 5 Jahre
experimentelle pharmakologisch-toxikologische Tätigkeit nachgewiesen
werden. In begründeten Einzelfällen können auch
andere nichtexperimentelle Tätigkeiten in der Toxikologie
als Weiterbildung anerkannt werden. Diese Tätigkeit muß
als Vollzeitbeschäftigung an einem Hochschulinstitut oder
einem anderen gleichwertigen, von der DGPT als Weiterbildungsstätte
anerkannten Forschungslaboratorium unter der Leitung eines habilitierten
Pharmakologen bzw. Toxikologen, eines Fachpharmakologen DGPT,
eines Fachtoxikologen DGPT eines Humanpharmakologen DGPT oder
eines Arztes bzw. Fachtierarztes für Pharmakologie und Toxikologie
bzw. eines Arztes für Klinische Pharmakologie oder in besonders
begründeten Fällen eines durch den Vorstand der DGPT
ermächtigten Pharmakologen bzw. Toxikologen abgeleistet werden.
Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Weiterbildungszeit
entsprechend.
Eine auf dem Gebiet der Morphologie, Biochemie, Klinischen
Chemie, Physiologie, Experimentellen Medizin, Immunologie, Biologie
oder Mikrobiologie unter der Leitung eines qualifizierten Fachmannes
absolvierte Tätigkeit kann bis zu 1 Jahr auf die Weiterbildung
angerechnet werden.
Approbierte Ärzte und Tierärzte sind primär
gehalten, entspechend den Weiterbildungsrichtlinien ihrer Kammern
den für sie geschaffenen "Arzt bzw. Fachtierarzt für
Pharmakologie und Toxikologie" bzw. den "Arzt für
Klinische Pharmakologie" anzustreben. Nur in begründeten
Ausnahmefällen kann von ihnen die Bezeichnung "Fachtoxikologe
DGPT" / "Fachtoxikologin DGPT" erworben werden.
Die Bewerber haben sich durch schriftliche Unterlagen über
ihren Ausbildungsgang und ihre bisherige Tätigkeit auszuweisen.
Im einzelnen sind vorzulegen:
-
Nachweis über den Weiterbildungsgang
-
Gutachten der (des) Betreuer(s) der Weiterbildung, daß
der Bewerber
a) Grundkenntnisse in allen in den Bereich der Toxikologie fallenden
Gebieten (C.1-15) gewonnen hat,
b) vertiefte experimentelle Kenntnisse in zwei der im Katalog
(C.1-15) genannten Gebieten der Toxikologie gewonnen hat und
c) umfassende Kenntnisse auf einem der unter C.4-13 genannten
Gebiete der Toxikologie gewonnen hat.
-
Mindestens 3 selbständige Publikationen oder Gutachten
aus dem Gebiet der Pharmakologie oder Toxikologie. Bei Veröffentlichungen
in Gemeinschaft mit anderen Autoren ist der auf den Bewerber
fallende Anteil im Gutachten des Betreuers darzulegen.
Die Weiterbildungskommission der Sektion Toxikologie der DGPT
prüft, ob die eingereichten Unterlagen für die Zulassung
zu einem Fachgespräch ausreichen. Fällt diese Prüfung
positiv aus, führen mindestens zwei Mitglieder und der Vorsitzende
der Kommission ein wissenschaftliches Fachgespräch mit dem
Bewerber. Hierbei ist vor allem zu prüfen, ob der Bewerber
die pharmakologisch-toxikologischen Techniken anwenden und die
Ergebnisse toxikologischer und pharmakologischer Untersuchungen
beurteilen kann. Entsprechen die Fertigkeiten und Kenntnisse des
Bewerbers dem Katalog, so empfiehlt die Weiterbildungskommission
der Sektion Toxikologie der DGPT dem Vorstand die Anerkennung
als "Fachtoxikologe DGPT" / "Fachtoxikologin DGPT".
Die Anerkennung wird durch eine vom Präsidenten und vom Geschäftsführer
der DGPT unterzeichneten Urkunde dokumentiert, die von der Geschäftsführung
erstellt und versandt wird.
Mit dem Erhalt dieser Bezeichnung erkennt der Bewerber an,
daß die Berechtigung zur Führung des Titels "Fachtoxikologe
DGPT" / "Fachtoxikologin DGPT" mit dem Ende der
Mitgliedschaft in der DGPT erlischt.
Das Führen von Zusatzbezeichnungen bei Ärzten und
Tierärzten regeln die Kammergesetze und Berufsordnungen.
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