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B. Ausführungsbestimmungen
1. Allgemeines
a) Der Antragsteller muß durch schriftliche Unterlagen und ein wissenschaftliches Fachgespräch nachweisen, daß er auf einem der unter C.4-13 genannten Gebiete der experimentellen
Toxikologie umfassende Kenntnisse, auf zwei weiteren Gebieten
(C.1-15) vertiefte Kenntnisse und auf den restlichen Gebieten
(C.1-15) Grundkenntnisse besitzt.
b) Die DGPT bekundet durch Zuerkennung der Berufsbezeichnung
"Fachtoxikologe DGPT" / "Fachtoxikologin DGPT",
daß ein Antragsteller auf mindestens einem wichtigen Spezialgebiet der experimentellenToxikologie zu eigener Forschung und beruflicher Tätigkeit befähigt ist und auf sämtlichen Gebieten experimentelle Ergebnisse beurteilen kann.
c) Die Berechtigung zur Durchführung tierexperimenteller Vorhaben mit operativen Eingriffen regelt das Tierschutzgesetz.
2. Weiterbildungskommission der Sektion Toxikologie der DGPT
a) Von der Sektionsversammlung der Sektion Toxikologie der
DGPT gewählte Sektionsmitglieder bilden die Weiterbildungskommission der Sektion Toxikologie der DGPT.
b) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden; er soll mindestens 2 Jahre Mitglied der Kommission gewesen sein. Die Dauer des Vorsitzes soll 4 Jahre nicht überschreiten.
c) Die Amtszeit der Mitglieder soll 6 Jahre nicht überschreiten.
3. Antragstellung
a) Der Antrag auf Zuerkennung der Berufsbezeichnung "Fachtoxikologe
DGPT/"Fachtoxikologin DGPT" ist beim Geschäftsführer der DGPT einzureichen.
b) Folgende Unterlagen sind dem Antrag in dreifacher Ausfertigung
beizufügen:
- Lebenslauf
- Zeugnisse über akademische und/oder staatliche Abschlüsse, aus denen die Voraussetzung für die Weiterbildung hervorgeht.
- Nachweise über eine mindestens fünfjährige fachbezogene Tätigkeit an pharmakologischen, toxikologischen oder klinisch-pharmakologischen Einrichtungen unter Leitung eines habilitierten Pharmakologen bzw. Toxikologen, eines Fachpharmakologen
DGPT, eines Fachtoxikologen DGPT, eines Humanpharmakologen DGPT
oder eines Arztes bzw. Fachtierarztes für Pharmakologie und Toxikologie, eines Arztes für Klinische Pharmakologie oder eines sonst durch die DGPT anerkannten Pharmakologen bzw. Toxikologen. Gegebenenfalls Nachweis über eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Morphologie, Biochemie, Klinischen Chemie, Physiologie, Experimentellen Medizin, Immunologie, Biologie oder Mikrobiologie, falls diese Tätigkeit auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden soll.
- Ausführliche Gutachten, aus denen die erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Toxikologie bzw. Grenzwissenschaften im Detail hervorgehen. Aus den Gutachten muß erkennbar sein, auf welchen Gebieten (C.1-15) Grundkenntnisse, vertiefte Kenntnisse und umfassende Kenntnisse erworben wurden. Vertiefte Kenntnisse
auf Gebieten der Toxikologie können durch aktive Beteiligung an Forschungsarbeiten sowie zusätzlich durch Leitung von Arbeitsgruppen bei Praktika nachgewiesen werden. Die aktive und
passive Teilnahme an Praktika und Kursen allein wird lediglich
im Sinne von Grundkenntnissen gewertet. Die während eines akademischen Studiums erworbenen Fertigkeiten können in der Regel ebenfalls nur als Grundkenntnisse anerkannt werden.
- Schriftenverzeichnis, möglichst mit Angaben über Inhalt und Ausmaß des Anteils des Bewerbers an den Veröffentlichungen. Mindestens 3 Sonderdrucke, die der Antragsteller für wesentlich hält, sind dem Antrag beizufügen.
- Angaben darüber, in welchen Gebieten (C.1-15) umfassende, vertiefte oder Grundkenntnisse vorliegen.
c) Der Geschäftsführer hat fehlende Unterlagen nachzufordern oder unzureichende Anträge zurückzuweisen.
4. Prüfungsverfahren
Die Prüfung erfolgt anhand der Aktenlage sowie durch ein wissenschaftliches Fachgespräch, gegebenenfalls auch durch eine praktische Prüfung.
- Der jeweilige Vorsitzende der Weiterbildungskommission der
Sektion Toxikologie der DGPT gibt die schriftlichen Unterlagen
an 3 Mitglieder der Kommission zu Stellungnahme weiter. Diese
entscheiden zusammen mit dem Vorsitzenden, ob die eingereichten
Unterlagen die Zulassung zu einem wissenschaftlichen Fachgespräch rechtfertigen. In Zweifelsfällen können die schriftlichen Unterlagen auch den restlichen Kommissionsmitgliedern zugeleitet werden.
- Das wissenschaftliche Fachgespräch wird mit mindestens 2 Kommissionsmitgliedern (Prüfern) geföhrt. Es soll dabei festgestellt werden, ob der Antragsteller die allgemeinen Grundkenntnisse sowie die vertieften und umfassenden Kenntnisse auf den von ihm angegebenen Gebieten besitzt. Insbesondere soll
auf die experimentellen Fähigkeiten des Antragstellers und auf die Bewertung experimenteller Befunde eingegangen werden. Gewinnen die Prüfer den Eindruck, daß der Antragsteller nicht über die im Antrag dargestellten praktischen Fähigkeiten verfügt, kann ein weiterer Termin anberaumt werden.
- Das Ergebnis des Fachgespräches und gegebenenfalls der praktischen Prüfung wird dem Vorstand in Form eines kurzen Ergebnisprotokolls mitgeteilt und Anerkennung bzw. Ablehnung empfohlen. Der Vorstand entscheidet anhand der Unterlagen und
des Ergebnisprotokolls.
Der Vorstand kann eine erneute Zulassung zum Fachgespräch bzw. zur Prüfung frühestens nach Ablauf eines Jahres verfügen.
- Wissenschaftliche Fachgespräche können zweimal im Jahr abgehalten werden. Der eine Termin soll bei der Frühjahrstagung in Mainz liegen. Der zweite Termin wird vom Kommissionsvorsitzenden in Absprache mit den Prüfern festgesetzt.
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